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Widerspruch bei Lebensversicherungs­verträgen

Mit Urteil vom 19.12.2013 – C-209/12 – hat der Europäische Gerichtshof entschieden, das Lebens- und Rentenversicherungen, die im Zeitraum zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 nach dem so genannten Policenmodell abgeschlossen worden sind, noch heute durch einen Widerspruch rückabgewickelt werden können, wenn die Versicherungsnehmer -wie es häufig der Fall ist – nicht hinreichend über ihr Widerspruchsrecht bei Vertragsschluss belehrt wurde. Dies ist bei den geschätzt über 100 Millionen Lebensversicherungsverträgen, die in diesem Zeitraum abgeschlossen wurden, sehr häufig der Fall, weil der damals geltende § 5 a Abs. 2 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstößt.

Bei Verträgen, die nach dem so genannten Antragsmodell geschlossen wurden, kann sich der Versicherungsnehmer noch heute von seinem Vertrag lösen, wenn er nicht nach § 8 VVG ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist, BGH Urteil – IV ZR 217/11 – .

In der Folge hat auch der Bundesgerichtshof in einer Fülle von Entscheidungen zur Widerrufbarkeit und den Folgen für die Rückabwicklung Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein Widerspruch oder Rücktritt wirksam ist, und welches die Rechtsfolgen einer Rückabwicklung sind, insbesondere in den aktuellen Urteilen

  • BGH, Urteil vom 21.03.2018 – IV ZR 353/18 –
  • BGH, Urteil vom 29.06.2017 – IV ZR 24/14 –
  • BGH, Urteil vom 17.05.2017 – IV ZR 499/14 –
  • BGH, Urteil vom 21.06.2017 – IV ZR 176/15 –

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das bei einer unwirksamen Belehrung fortbestehende Widerspruchsrecht insbesondere nicht durch Zeitablauf verwirkt, so dass ein Widerruf beispielsweise auch noch 20 Jahre nach Abschluss in Betracht kommt, und zwar selbst dann, wenn der Lebensversicherungsvertrag bereits vor Jahren gekündigt und der Rückkaufswert der Lebensversicherung ausgezahlt wurde, BGH Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11 -; BGH, Urteil vom 28.09.2016 – IV ZR 210/14 -.

Der Widerspruch ist für viele Versicherungsnehmer, deren Versicherung im besagten Zeitraum zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossen wurde wirtschaftlich sinnvoll.

Denn viele Lebensversicherungen erwirtschaften bekanntlich seit Jahren nur noch eine dürftige Rendite. In die Kosten der Versicherung und Prämienzahlungen waren häufig hohe Weichkosten eingepreist. Bei vielen noch laufenden Verträgen steht daher im Raum, dass der Versicherungsnehmer nicht einmal mehr den Wert der eingezahlten Prämien bei Vertragsende zurückerhält.

Bei bereits gekündigten Verträgen blieb der ausgezahlte Rückkaufswert häufig deutlich hinter den Erwartungen und Prognosen bei Vertragsschluss zurück.

Nach der – sich allerdings im Bereich der Rückabwicklungsfolgen aktuell noch fortentwickelnden – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übersteigt die aus einem sehr häufig noch heute möglich Widerspruch resultierende Forderung des Versicherungsnehmers die aus dem Vertrag zu erwartenden Zahlungen bzw. den nach Kündigung bereits ausgezahlten Rückkaufswert.

Denn die Versicherungsgesellschaft schuldet dem Versicherungsnehmer nach einem wirksamen Widerspruch nach der Rechtsprechung nicht nur die Rückerstattung aller Prämienzahlungen, sondern nach Abzug des darin enthaltenen Risikoanteils bzw. Anteils für Verwaltung auch eine Herausgabe der von ihr mit den Zahlungen des Versicherungsnehmers erzielten Kapitalrendite.

Dabei unterscheidet sich die Berechnungsmethode nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei fondsgebundenen Lebensversicherungen. Aktuell hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung

  • BGH, Urteil vom 21.03.2018 – IV ZR 353/18 –

hierzu weiter Stellung genommen.

Im Ergebnis führt die Berechnung sehr häufig dazu, dass der Versicherungsnehmer von einem Widerspruch wirtschaftlich profitiert.

Viele Fragen im Zusammenhang mit der aktuarischen Berechnung des Rückabwicklungsanspruchs sind allerdings nach wie vor nicht abschließend höchstrichterlich geklärt.

Dazu, ob gegen Ihren Versicherungsvertrag ein Widerspruch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, beraten wir Sie gerne.