Wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 – C-66/19 – zum Widerrufsrecht von seit dem 11.06.2010 geschlossenen Darlehensverträgen
In einer aktuellen Vorlageentscheidung vom 26.03.2020 hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage der Auslegung und Vereinbarkeit innerstaatlicher Regelungen zur Widerrufbarkeit von Darlehensverträgen befasst.
Das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 kann ganz erhebliche Bedeutung für unzählige seit dem 11.06.2010 in der Bundesrepublik abgeschlossene Darlehensverträge haben und stellt jedenfalls einen weiteren rechtlichen Meilenstein für die Rechtsprechung zum Widerruf von Darlehensverträgen dar, mit dem sich die Gerichte seit Jahren befassen.
Nach einer Vorlage des Landgerichts Saarbrücken an den Europäischen Gerichtshof hat dieser am 26.03.2020 – insoweit gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem 22.11.2016 – entschieden, dass Widerrufbelehrungen, die den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist unter anderem daran knüpfen, dass der „Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (…)“ erhalten hat, europarechtlichen Vorgaben nicht genügen. Denn nach der Entscheidung des EuGH widersprechen diese Belehrungen, wie sie seit Mitte 2010 in Darlehensverträgen fast immer verwendet wurden, dem europarechtlichen Gebot, dass der Fristbeginn für den Darlehensnehmer aus dem Belehrungstext selbst heraus klar und verständlich sein muss.
Mit diesem europarechtlichen Verständlichkeitsgebot stehen nach der Auffassung des EUGH vom 26.03.2020 Widerrufsbelehrungen nicht im Einklang, die beim Fristbeginn auf innerstaatliche Normen verweisen (hier „Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“), und die dem Verbraucher eine eigene juristische Prüfung zur Bestimmung des Fristlaufs und der „Pflichtangaben“ abverlangen, ohne diese Pflichtangaben selbst zu benennen.
Die Entscheidung des europäischen Gerichtshofs ist aus zwei Gründen mehr als beachtlich.
- Zum einen steht sie im diametralen Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem 22.11.2016 zu dieser Problematik
- Zum anderen betrifft die Entscheidung des EUGH vom 26.03.2020 – C-66/19 voraussichtlich Millionen von seit dem 11.06.2010 abgeschlossene
- Immobiliardarlehen,
- Konsumentenkredite und
- Autofinanzierungen.
Offen ist die Frage, wie die aktuelle Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 von der deutschen Justiz umgesetzt wird. In Betracht kommt sowohl eine richtlinienkonforme Auslegung der innerstaatlicher Gesetze, mit der Folge, dass die ab 10.06.2010 geschlossenen Verbraucherdarlehensverträge mit der in Rede stehende Belehrung widerrufen werden könnten, als auch ein Vertrauensschutz der Kreditinstitute im Hinblick auf das vom deutschen Gesetzgeber durch Gesetz vorgegebene (allerdings europarechtswidrige) Belehrungsmuster, der aber bei einer eigenmächtigen Veränderung des Belehrungstextes durch das Kreditinstitut entfallen würde.
Sollten die betroffenen Darlehensverträge seit dem 10.06.2011 wirksam widerrufen werden können – wie es nach der EUGH-Entscheidung vom 26.03.2020 zumindest im Raum steht – hätte dies z.B. zur Folge, dass Immobiliarkredite ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst und umgeschuldet werden könnten, was angesichts der Zinsentwicklung wirtschaftlich einschneidend sein kann.
Im Darlehensvertrag vereinbarte Zinszahlungen würden für die Zukunft entfallen und könnten für die Vergangenheit – nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung – unter Umständen zumindest teilweise zurückgefordert werden.
Weitere Informationen finden Sie unter http://www.vorfaelligkeitsentschaedigung.net