Vorsicht vor Angeboten der VW AG für Teilnehmer der Musterklage
Wie bereits vor einigen Wochen der Medienberichterstattung zu entnehmen war, ist zwischen den Anwälten der Verbraucherzentrale, die ca. 460.000 betroffene Teilnehmer der seit Ende 2018 anhängigen Musterklage (Sammelklage) vor dem OLG Braunschweig vertreten, und der VW AG zwischenzeitlich Anfang 2020 eine Einigung zustande gekommen, mit der die Musterklage beendet werden soll.
Das „Angebot“ der VW AG, das etwa die Hälfte der Teilnehmer nach Eingabe verschiedener Daten Online erhalten, ist jedoch aus folgenden Gründen mit großer Vorsicht zu behandeln und dringend zu prüfen:
1) Zunächst zeigt die Erfahrung, dass die VW AG überhaupt nur ca. der Hälfte der betroffenen Musterkläger Angebote unterbreitet. Denn für bestimmte Fallgruppen bietet die VW AG derzeit den Musterklägern überhaupt keine Vergleiche an, insbesondere
- Erwerbsfälle nach dem 01.01.2016
- gewerbliche genutzte Fahrzeuge
- geleaste Fahrzeuge
Die VW AG vertritt diesbezüglich nach wie vor die (unzutreffende) Auffassung, dass eine Haftung der VW AG in diesen Fällen ausgeschlossen sei.
Hier ist also – zur Vermeidung der endgültigen Verjährung der Schadensersatzansprüche – eine Individualklage zu empfehlen und zu besorgen.
2) Soweit die VW AG etwa der Hälfte der Teilnehmer an der Musterklage Online Angebote unterbreitet, sind diese – soweit ersichtlich – der Höhe nach völlig unzureichend und liegen weit unter den derzeit vor den Gerichten im Rahmen der Individualprozesse zugesprochenen Beträgen bzw. den dort ausgehandelten Vergleichen.
Hintergrund der Vorgehensweise der VW AG dürfte sein, dass der Bundesgerichtshof am 05.05.2020 einen ersten Verhandlungstermin im Verfahren – VI ZR 252/19 – zum sogenannten „Dieselskandal“ für eine Klage gegen die VW AG anberaumt hat.
Die VW AG hält sich an ihre insgesamt sehr dürftigen Vergleichsangebote nur bis zum 20.04.2020 gebunden und versucht ganz offenkundig, auf diese Weise vor dem Verhandlungstermin beim Bundesgerichtshof am 05.05.2020 Ansprüche Tausender von betroffenen Kunden (Teilnehmer der Musterklage) „günstig zur erledigen“, bevor der BGH am 05.05.2020 – wie es zu erwarten ist – Rechtsklarheit schafft.
Hierauf sollten Sie als Teilnehmer des Musterverfahrens nicht eingehen.
Gerne helfe ich Ihnen hierbei !