Schadensersatzansprüche im Dieselskandal
Fahrzeughersteller, die systematisch Dieselfahrzeuge mit rechtswidriger Manipulationssoftware in Verkehr gebracht haben, haben Käufer – wie es viele Gerichte zwischenzeitlich insbesondere in Bezug auf die VW-AG ausgesprochen haben – vorsätzlich geschädigt, so dass den betroffenen Kunden gegenüber dem Fahrzeughersteller Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 StGB bzw. § 826 BGB zustehen.
Der wirtschaftliche Schaden der Kunden liegt in einem massiven Minderwert der Fahrzeuge im Vergleich zu dem – vorgespielten – rechtmäßigen Zustand. Der Wertverlust kommt ganz aktuell darin zum Ausdruck, dass am Kfz-Markt die Nachfrage für betroffene Fahrzeuge in den letzten Monaten nicht zuletzt auch wegen drohender Fahrverbote stark eingebrochen ist.
Daher ist es mehr als nachzuvollziehen, dass viele betroffene Kunden vom Verkäufer und/oder Hersteller des Fahrzeugs die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges (abzgl. eines Nutzungsvorteils) oder aber ihren Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugminderwerts derzeit bundesweit gerichtlich geltend machen.
Dabei ist in den meisten Fällen bereits zum jetzigen Zeitpunkt von Verjährung der kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche gegen den Fahrzeughändler als Verkäufer des Fahrzeugs auszugehen. Die Verjährung kaufvertraglicher Gewährleistungsansprüche beträgt für Neuwagen zwei Jahre ab Fahrzeugübergabe. Diese Frist dürfte regelmäßig bereits verstrichen sein. Zudem lässt sich der Vorsatz des Händlers in Bezug auf die Manipulationssoftware vor Gericht in den seltensten Fällen mit Aussicht auf Erfolg nachweisen.
Anders verhält es sich allerdings mit einer deliktischen Haftung des Herstellers.
Zwischenzeitlich haben viele Gerichte – mit steigender Tendenz – das Herstellerunternehmen wegen Betrugs zur Rücknahme des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises (abzgl. eines Nutzungsvorteils für gefahrene Kilometer) oder zur Zahlung eines zu errechnenden Fahrzeugminderwertes verurteilt.
Der Anspruch gegen die Herstellerfirmen richtet sich nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB (Betrug).
Durch das bewusste in Verkehr bringen von Fahrzeugen mit rechtswidriger Manipulationssoftware haben die Hersteller ihre Kunden über verkehrswesentliche Eigenschaften des Fahrzeugs – nämlich die Einhaltung der vorgeschriebenen Abgasrichtwerte – getäuscht und ihren Kunden einen wirtschaftlichen Schaden dadurch zugefügt, dass sie ihn durch Fehlvorstellungen zur Zahlung des Kaufpreises für ein Fahrzeug veranlasst haben, das nicht die versprochenen Eigenschaften hat.
Insbesondere gegen die VW Aktiengesellschaft als Fahrzeugherstellerin bzw. in ihrer Eigenschaft als Zulieferfirma für andere Hersteller (Audi) liegen zwischenzeitlich zahlreiche gerichtliche Entscheidungen vor, die die VW AG wegen Betrugs zur Erstattung eines Fahrzeugminderwertes oder zur kompletten Rückabwicklung verurteilen, d. h. zur Rückzahlung des kompletten Kaufpreises gegen Fahrzeugrückgabe abzüglich eines Nutzungsersatzes.
Dabei sind die Gerichte zunehmend der Auffassung, dass es auf die Kenntnis der Vorstandsebene wegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung des Unternehmens auch für (andere) Repräsentanten (über den Vorstand hinaus) in rechtlicher Hinsicht bereits überhaupt nicht ankommt, vgl. BGH NJW 2013, 3366, 3367 sowie aktuell LG Krefeld, Urteil vom 19.07.2017 -7 O 147/16-.
Außerdem haben viele Gerichte das Bestreiten der Kenntnis der VW AG bereits als zu unkonkret und damit prozessual unbeachtlich angesehen, weil die VW AG im Rahmen ihres Bestreitens ihre internen Betriebs- und Organisationsabläufe nicht offengelegt hat, bzw. auch nicht benannt hat, wer denn sonst – wenn nicht der Vorstand – verantwortlich für den Einsatz der Manipulationssoftware gewesen sein soll (vgl. hierzu beispielhaft LG Bielefeld, Urteil vom 16.10.2017 -6 O 149/16- oder LG Bayreuth, Urteil vom 23.10.2017 -23 O 227/17-).
Insgesamt haben Klagen der betroffenen Diesel-Kunden gegen die Hersteller nach meiner Einschätzung daher gute Aussicht auf Erfolg.
Drohende Verjährung Ende 2018 !
Mit Ende des Jahres 2018 drohen Ansprüche gegen die Herstellerfirmen allerdings zu verjähren, weil erste Medienberichte über den Einsatz der Manipulationssoftware im Jahr 2015 veröffentlicht wurden.
Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB n. F. würde ausgehend hiervon am 01.01.2016 zu laufen beginnen und am 31.12.2018 enden.
Um Verjährungsrisiken zu vermeiden, sollten Ansprüche daher zeitnah – wenn möglich bis spätestens bis 31.12.2018 – geltend gemacht werden.
Gerne prüfe ich – falls Sie hiervon betroffen sind – die Möglichkeit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sie können mir hierfür gerne Ihre Unterlagen zusenden oder zunächst telefonisch mit mir Kontakt aufnehmen.