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Rückforderungen wegen rechtswidriger Beitragserhöhungen bei privaten Krankenversicherungen, BGH, Urteile vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 – und – IV ZR 314/19 –

Aufgrund aktueller Entscheidungen des BGH vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 – und – IV ZR 314/19 – besteht für viele privat Krankenversicherte die Möglichkeit, Beitragserhöhungen für die letzten Jahre zurück zu fordern, die sich sehr häufig auf erhebliche Beträge aufsummieren können.

Anknüpfungspunkt für den Bundesgerichtshof ist das gesetzliche Gebot für die Versicherungsunternehmen, die Erhöhung für den Kunden transparent, also nachvollziehbar, zu begründen (§ 203 Abs. 5 VVG). Zwar muss das Versicherungsunternehmen dabei nicht seine gesamten Kalkulationsgrundlagen offenlegen, floskelhafte Wendungen oder gar die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts in den Erhöhungsanschreiben genügen jedoch nicht und führen zu einem Rückzahlungsanspruch.

Nach §§ 203 Abs. 2 VVG und 155 Abs. 3 VAG muss der Versicherer zur Begründung der Erhöhung mindestens darlegen, dass die Krankheitskosten oder die Lebenserwartung der Versicherten die Beitragserhöhung erforderlich macht, wobei aber statistische Schwellenwerte von 10% (Krankheitskosten) bzw. 5 % (Sterblichkeit) überschritten werden müssen.

Erhöhungen sind außerdem dann unwirksam, wenn sie darauf beruhen, dass der Versicherer zu Vertragsbeginn zu niedrige Beiträge verlangt hat – etwa um sich einen Vorteil in der Akquise gegenüber anderen Versicherern zu verschaffen – und diese häufig schon kurz nach Vertragsabschluss erhöht, um nun auf eine ausreichende Berechnungsgrundlage zu kommen (§ 155 Abs. 3 VAG).

Kontaktieren Sie mich, gerne prüfe ich, ob auch in Ihrem Fall zu Unrecht Versicherungsbeiträge erhöht wurden.