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Publikums­gesellschaften in Liquidation

Gegenwärtig sehen sich viele Kapitalanleger, die im Zeitraum zwischen 2000 und 2012 geschlossenen Publikumsgesellschaften beigetreten sind, und im Vertrauen auf die Anlagesicherheit teilweise hohe Beträge in die geschlossenen Fonds investiert haben, zusätzlichen Forderungen ausgesetzt, die die inzwischen in Insolvenz oder Liquidation verfallenen Gesellschaften gegen sie erheben. Häufig ist solches insbesondere bei vielen in Vermögensverfall geratenen Schiffsfonds der Fall. Es liegt auf der Hand, dass zusätzliche Zahlungen an die Gesellschaft weitgehend verloren sein werden.

Dennoch bedarf die Frage, ob es aus Anlegersicht Sinn macht, sich gegen die von den Gesellschaften geltend gemachten Forderungen zu verteidigen, einer sehr sorgfältigen Prüfung. Dies hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Dabei sind in rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen, unter denen die Gesellschaft bzw. der Liquidator gewinnunabhängige Entnahmen zurückfordern kann, von denjenigen rechtlichen Voraussetzungen zu trennen, unter denen der Liquidator die Einzahlung weiterer Raten verlangen kann.

In einer Urteilsserie im Frühjahr 2018 (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2018 – II ZR 95/16 –) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Liquidator grundsätzlich ohne Weiteres zur Geltendmachung weiterer ratenweise zu erbringenden Einlageforderungen berechtigt ist. Allerdings ist der Liquidator im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die (vorzeitige) Einforderung weiterer ratenweise zu erbringender Einlagen für die Durchführung der Liquidation auch erforderlich ist, was regelmäßig dann zu verneinen ist, wenn der Gesellschaft ausreichende liquide Mittel zur Verfügung stehen.

Die Rückforderung geleisteter gewinnunabhängiger Ausschüttungen bedarf einer eindeutigen Regelung im Gesellschaftsvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 120/15 –), die an AGB-rechtlichen Grundsätzen zu messen ist. Ohne eine solche eindeutige Regelung ist der Liquidator grundsätzlich nicht zur Rückforderung von Gewinnunabhängigen Ausschüttungen/Entnahmen befugt.