CLF, MLR, Innova² und Promesso Leasingfonds
Viele hundert Anleger wurden in den Jahren 2006 bis 2010 auf Basis eines betrügerischen Gesamtkonzepts zu Beteiligungen an den Publikumsgesellschaften MLR Beteiligungs GmbH & Co KG, MLR Beteiligungs GmbH & Co 2. KG und Innova² Zweite Beteiligungsgesellschaft mbH Co KG veranlasst.
Dabei wurden die Anleger unter einer Vielzahl von Gesichtspunkten vor Zeichnung durch falsche Angaben und das bewusste Verschweigen aufklärungspflichtiger Gesichtspunkte wie die Risikovorsorgepraxis der Konzerngesellschaften getäuscht.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat zwischenzeitlich im Ermittlungsverfahren 162 Js 39712/08 am 13.07.2016 nach über achtjährigen Ermittlungen Anklage wegen schweren Betrugs erhoben.
In zahlreichen erstinstanzlichen Urteilen wurde von mir vertretenen Anlegern im Sommer und Herbst 2016 zwischenzeitlich Schadensersatz gegen die damaligen Drahtzieher zugesprochen, beispielsweise in aktuellen Entscheidungen des LG Nürnberg-Fürth vom 15.07.2016, 09.09.2016 und 22.12.2016. Das OLG Nürnberg hat in mündlichen Verhandlungen im Frühjahr 2018 inzwischen zweitinstanzlich die Auffassung des Landgerichts geteilt.
Nach einer mehrtägigen umfangreichen Beweisaufnahme hat ein von mir vertretener Anleger, der durch Täuschungshandlungen zu einem Beitritt zu einer Gesellschaft Promesso Metall GmbH & Co KG veranlasst wurde, einer weiteren Publikumsgesellschaft, die im Konzern als so genanntes „Private Placement“ gegründet wurde, ein Urteil des LG Landshut am 02.12.2016 erwirkt.
In diesem wurde festgestellt, dass auch der dortigen Beteiligung an der Promesso Metall GmbH & Co KG ein Betrug zu Grunde lag.
Dieses Urteil ist rechtskräftig, nachdem das OLG München die Berufung hiergegen durch Beschluss vom 20.06.2017 zurückgewiesen hat.
Der zwischenzeitlich eingesetzte Abwickler der Gesellschaften in Liquidation versucht aktuell in vielen Fällen weitere Ratenzahlungsansprüche gegenüber Anlegern geltend zu machen und einerseits berechtigte Entnahmen zurückzufordern, andererseits angebliche Ansprüche auf ausstehende ratenweise zu erbringende Einlagebeträge gerichtlich geltend zu machen.
Gegen diese Ansprüche sprechen zahlreiche Rechtsargumente, mit denen sich jüngst mehrere Oberlandesgerichte befasst haben.
Der Bundesgerichtshof hat inzwischen im Frühjahr 2018 mehrere Entscheidungen hierzu verkündet, zum Beispiel
- BGH, Urteil vom 30.01.2018 – II ZR 95/16 –
Hiernach ist der Liquidator zwar grundsätzlich zur Durchführung der Liquidation und zum Innenausgleich unter den Gesellschaftern auch ohne gesonderte Bestimmung im Gesellschaftsvertrag berechtigt. Es ist jedoch von der insoweit sekundär darlegungspflichtigen Gesellschaft nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH darzulegen und zu beweisen, dass die Geltendmachung zur Liquidation auch erforderlich ist, was in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen nicht der Fall war, weshalb die Zahlungsklagen bislang keinen Erfolg hatten.
Ob der Gesellschaft eine entsprechende Darlegung gelingt, bleibt nun abzuwarten. Die Gesellschaft beruft sich insoweit auf einem Beschluss aus dem Jahr 2017, der im schriftlichen Umlaufverfahren zustande gekommen ist, und wonach eine entsprechende Darlegung der Erforderlichkeit entbehrlich sei. Aus einer Reihe von Gründen, die auch das OLG Karlsruhe in mündlichen Verhandlungen vom 24.04.2018 im Rahmen seiner vorläufigen Würdigung bestätigt hat, dürfte der Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren jedoch ungeeignet sein, den Zahlungsanspruch der Gesellschaft zu begründen.
Unabhängig hiervon besteht jedoch das Recht der Gesellschaft nach Ende einen Abfindungsanspruch abzurechnen.
Die tatsächlichen und rechtlichen Fragen sind in diesem Zusammenhang außerordentlich komplex.
Werden Anleger von den Gesellschaften in Anspruch genommen, bedarf das Vorgehen einer sorgfältigen rechtlichen und wirtschaftlichen Abwägung.