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BGH entscheidet im Abgasskandal zu „Thermofenstern“, BGH, Beschluss vom 19.01.2021- VI ZR 433/19 –

Viele Hersteller von 3.0 l Dieselmotoren wie VW, Audi, Daimler, Porsche, Fiat oder BMW, haben die Abgasrückführung temperaturabhängig gesteuert und auf diese Weise dafür gesorgt, dass die vorgeschriebenen NOx-Ausstoßwerte zwar auf dem Prüfstand (NEFZ) eingehalten werden, jedoch in weiten Teilen des realen Fahrverkehrs teilweise auf Kosten der Umwelt, der Gesundheit und des Klimas um ein Vielfaches überschritten werden. Die Hersteller haben dort die Abgasrückführung temperaturabhängig abgeschalten, um den Harnstoff „Adblue“ einzusparen. Denn übergroße Adblue-Tanks-bzw. die Notwendigkeit einer ständigen Neubefüllung hätten die Vermarktbarkeit der Fahrzeuge aus Sicht der Hersteller erschwert. Durch die Schaffung von „Thermofenstern“ haben die Hersteller daher die Einhaltung der vorgeschriebenen NOx-Werte für den Prüfstand fingiert, um hierdurch die Typengenehmigung zu erhalten.

Nachdem der Europäische Gerichtshof durch EuGH, Urteil vom 17.12.2020 C – 693/18 – entschieden hat, dass die vorgeschriebenen Abgaswerte entgegen der Argumentation der Hersteller gegen die Schadensersatzklagen der geschädigten Erwerber nicht etwa nur unter Laborbedingungen auf dem Prüfstand, sondern – bis auf wenige Ausnahmesituationen etwa in der Aufwärmphase des Motors – im realen Fahrbetrieb einzuhalten sind, verteidigen sich die Hersteller zunehmend mit dem Argument, dass die Schaffung der „Thermofenster“ möglicher Weise zwar europarechtswidrig aber nicht vorsätzlich sittenwidrig erfolgt sei, wie es für die Kundenansprüche nach § 826 BGB rechtliche Voraussetzung ist.

Der Bundesgerichtshof hat dieser Verteidigungsstrategie der Hersteller in einem aktuellen Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19 – im Rahmen einer Schadensersatzklage gegen die Daimler AG nun aber eine deutliche Absage erteilt und entschieden, dass die Schaffung von „Thermofenstern“ sehr wohl den Tatbestand der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung erfüllen kann, z.B. wenn der Hersteller die Typengenehmigungsbehörde nicht über den wesentlichen Umstand informiert hat, dass im realen Fahrbetrieb temperaturabhängig ein anderer Betriebsmodus der Abgasrückführung als auf dem Prüfstand existiert.

Daher sollten insbesondere Eigentümer von betroffenen Dieselfahrzeugen der Hersteller VW, Audi, Daimler, Porsche, Fiat oder BMW nicht zögern und von den Herstellern Schadensersatz für den (weiteren) Betrug auch bei diesen Fahrzeugen verlangen. Die „Thermofenster“ sind häufig (noch !) nicht Gegenstand von offiziellen Fahrzeugrückrufen durch das Kraftfahrtbundesamt, das bislang nur weitere Abschalteinrichtungen wie etwa die Kühlmittelsolltemperaturregelung (Daimler) beanstandet hat, was den hierin liegenden Betrug und Schaden für den Kunden häufig schwer erkennbar macht. Ein „offizieller“ Rückruf des Fahrzeugs durch das Kraftfahrtbundesamt ist aber keine Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch des Kunden und sollte auf keinen Fall abgewartet werden.

Der Dieselskandal hat durch die aktuelle Rechtsprechung eine Fortsetzung für viele weitere Modelle erfahren.

Kontaktieren Sie mich gerne für eine kostenlose Erstprüfung der Betroffenheit ihres Fahrzeugs.